Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungswiederaufbaugesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1955Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 15Artikel 3, Paragraph 15
Index
57/09 Sonstiges Versicherungen
Text
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,In der Sach- und Vermögensschadenversicherung erlöschen die Ansprüche aus Schäden, die mit dem zweiten Weltkrieg unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang stehen.
(2)Absatz 2,Auf Kriegsschäden aus Transportversicherungen, bei denen das Kriegsrisiko zufolge besonderer Vereinbarung gedeckt worden ist, findet Abs. 1 insoweit keine Anwendung, als die Versicherungsunternehmung ihrerseits für dieselben Zahlung erhält.Auf Kriegsschäden aus Transportversicherungen, bei denen das Kriegsrisiko zufolge besonderer Vereinbarung gedeckt worden ist, findet Absatz eins, insoweit keine Anwendung, als die Versicherungsunternehmung ihrerseits für dieselben Zahlung erhält.
Schlagworte
Sachschadenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021
Dokumentnummer
NOR12068730
Alte Dokumentnummer
N5195535938L